Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von PH Music (oder wir) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche durch Auftragserteilung anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftrag-gebers, die wir nicht deutlich anerkennen, sind für uns unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2.1. Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. mit der Ausführung des Auftrages zustande.
2.2 Wir sind berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrages an anderen Produktionsstätten als in Stainz auszuführen.
Für die Lieferungen und Leistungen seitens PH Music gelten die Preise der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste (Tagespreis), sofern nicht in dem PH-Music-Angebot ausdrücklich ein abweichender Preis genannt wird.
4.1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
4.2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Soweit wir unsere Leistung in Teilen erbringen, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber auch Teilzahlung zu verlangen.
4.4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- und Stundungszinsen in Höhe von 5% über dem Basisdiskontsatz der Österreichischen Bundesbank zu zahlen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.5 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
4.6. Gerät der Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die bei normalem Verlauf erst später erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen. Weiterhin sind wir berechtigt, die uns obliegenden Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
4.7. Der Auftraggeber darf nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ihm steht die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht zu.
5.1. Obwohl PH-Music im Durchschnitt 90% aller von ihr angegebenen Fertigstellungstermine einhält, gelten Liefertermine nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist verlängert sich zudem angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (beispielsweise Streik, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen - z.B. durch Feuer, Unruhen, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände auf unserer Seite oder seitens unserer Vorlieferanten).
5.2. Verlangt der Auftraggeber in Fällen, in denen PH-Music die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist oder sich PH-Music in Verzug befindet, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den jeweiligen Auftrag geltend machen, sofern es sich um atypische und nicht vorhersehbare Schäden handelt. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 1 entfällt, wenn
PH-Music oder ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung, jedoch auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.2. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
6.3. Die Verpackungs- und Versandkosten (Fracht und Porto) sowie die Zollgebühren werden besonders berechnet.
7.1. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung weiterhin die Annahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.2. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir den Auftragswert ohne Nachweis als Entschädigung fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7.3. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
8.1 Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich binnen einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch uns zu gewährleisten. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen vom Zeitpunkt der Abnahme an bei uns eintrifft.
8.2. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
8.3. Wir haben zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Misslingt die Nachbesserung (Ersatzlieferung) oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben.
8.4. Mehr- oder Minderlieferungen von Produkten im Bereich Audio (Musikkassette, CD) sowie im Bereich Datenträger (Computer-Cassette, Diskette, CD-ROM usw.) können nicht beanstandet werden, soweit die folgenden Toleranzen nicht überschritten werden.
Auftragsgröße:
| 0 - 5.000 Stück | Toleranz + - 10% | |
| 5.001 - 10.000 Stück | Toleranz + - 300 Stück | |
| 10.001 - 20.000 Stück | Toleranz + - 400 Stück | |
| > 20.000 Stück | Toleranz + - 500 Stück |
Berechnet wird die gelieferte Menge.
9.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
9.2. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftraggeber
Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten, insbesondere mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.
9.3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist er auf unser Verlangen verpfl ichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen offenzulegen. §354a HGB bleibt unberührt.
9.4. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Materialien und der für Rechnung des Herstellers hergestellten Werkzeugen zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den oben bezeichneten Gegenständen in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
9.5. Übersteigt der Wert der für PH-Music bestellten Sicherheiten die Gesamtforderungen der PH-Music gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung um 20%, so ist PH-Music auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe
von Sicherheiten nach Wahl von PH-Music in dieser Höhe verpfl ichtet. Ob der Wert der vom Auftraggeber gegebenen Sicherheiten die Gesamtforderungen der PH-Music um 20% übersteigt, berechnet sich nach dem zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Freigabeanspruchs durch den Auftraggeber realisierbaren Wert der Forderungen.
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend geregelt, haftet PH-Music für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nur wie folgt:
a) PH-Music haftet in voller Schadenshöhe, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
b) Für leichte Fahrlässigkeit oder sonstige (einfache) Erfüllungsgehilfen haftet PH-Music nicht, sofern diese nicht vertragliche Pflichten verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind oder auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte (Kardinalpflichten).
c) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden bzw. mittelbare Schäden als Folge mangelhafter Produkte der PH-Music ist ausgeschlossen.
d) Soweit danach eine Haftung der PH-Music begründet ist, ist sie in jedem Fall der Summe nach auf zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt. PH-Music wird jedoch zumindest den Wert des dem Auftraggeber zu liefernden Vertragsgegenstandes (Auftragswert) ersetzen.
e) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11.1 Vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, insbesondere Pre-Master und Lithofi lme, sind uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Die Ausgangsmaterialien sind dann in einem einwandfreien Zustand, wenn sie mangelfrei sind. Es obliegt dem Auftraggeber, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgangsmaterialien keine inhaltlichen oder technischen Fehler bzgl. Format und Funktion aufweisen. Die Produktionsvorlagen werden von uns 1:1 weiterverarbeitet. Eine Überprüfung bezüglich Funktion und Format ist ausdrücklich nicht Bestandteil eines Fertigungsauftrags, es sei denn, dass eine Überprüfung und/oder Modifi kation schriftlich beauftragt wird. Sämtliche Produktionswerkzeuge sind unser Eigentum und werden nicht ausgehändigt. Die in diesem Zusammenhang angefallenen und eventuell berechneten Werkzeugkosten sind immer anteilig zu sehen.
11.2. Bestehen unsererseits Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit eines Pre-Masters, hat der Auftraggeber unverzüglich ein neues zu beschaffen oder eines bei uns in Auftrag zu geben. Für normalen Verschleiß an Masterbändern
und Lithofi lmen oder anderen wiederholt zu verwendenden Produktionsgegenstände haften wir nicht.
11.3 Bei durch uns verschuldetem Verlust oder durch uns verschuldeter Beschädigung uns zugesandter Produktionsunterlagen (wie Bänder, CD-Rs, Lithofi lme, Fotos etc.) haften wir lediglich für den Materialwert.
11.4. Im Brandfall oder bei Einbruch erhält der Auftraggeber bei Beschädigung oder Verlust nur einen prozentual zu errechnenden Anteil von der von uns zu beanspruchenden Versicherungssumme. Der Anteil richtet sich nach dem Wert
der im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände im Verhältnis zu unserem Gesamtschaden.
11.5. Alle bei uns lagernden Ausgangsmaterialien, die mindestens zwölf Monate nicht genutzt worden sind, werden dem Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung mit ihm zurückgegeben oder vernichtet. Etwaige anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
11.6. Wir sind nicht für den Inhalt der in Auftrag gegebenen Produkte verantwortlich. Wir sind insbesondere nicht verpfl ichtet, Ausgangsmaterialien (Pre-Master, Lithofi lme etc.) zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen, pornographischen oder einen sonst wie rechtswidrigen Inhalt haben. In solchen Fällen sind wir berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten; damit verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Sollten wir von Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatzpfl ichtig gemacht werden, so sind wir berechtigt, unsererseits vom Auftraggeber Freistellung und ggf. Schadenersatz zu verlangen.
Der Auftraggeber gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien (Masterbänder usw.), dass er in vollem Umfange über die erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte,
insbesondere die von der Austro Mechana wahrgenommenen Rechte, verfügt. Für die sogenannte Austro Mechana-Meldung wird der Auftraggeber PH-Music die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und PH-Music die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den gelieferten Ausgangsmaterialien mitteilen. Für den Fall, dass PH-Music von Dritten (einschließlich der Austro Mechana) wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von urheberrechtlichen Verwertungs- und Verbreitungsrechte) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber PH-Music von diesen Ansprüchen in vollem Umfange freistellen und PH-Music die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfange erstatten. Er wird PH-Music hierzu eine gesonderte Freistellungserklärung unterzeichnen.
13.1. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von PH-Music ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
13.2 Die zwischen PH-Music und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und den Vorschriften zum österreichischen internationalen Privatrecht.
13.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten mit EDV bearbeitet werden und in eine oder mehrere Datei(en) übernommen bzw. gespeichert werden.
13.4. Erfüllungsort ist Stainz, Österreich.
13.5. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen PH-Music und dem Auftraggeber aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen - einschließlich deren Anbahnung - ergebenen Streitigkeiten ist das Landesgericht Graz. PH-Music ist nach ihrem Ermessen auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.